Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Haus- und Gartenservice Henke, Inh. Julian Henke, Poststr. 107, 27474 Cuxhaven
(nachfolgend: der ,,Auftragnehmer'' oder ,,uns'' bzw. ,,wir'')
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss.
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Bestätigung der Textform.
II. Preise.
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer (sie sind Nettopreise), sofern nicht anders angegeben. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Lieferung, Einbau, Versicherung und sonstige Kosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Mehraufwandes werden dem Auftraggeber berechnet.
3. Alle Angebote, die bestimmte Leistungen des Auftragnehmers beschreiben, beziehen sich ausschließlich auf den im Angebot dargestellten Leistungsumfang. Insbesondere gilt das Angebot bzw. der Leistungsumfang nur in Bezug auf augenscheinlich sichtbare Gegebenheiten (z.B. sichtbare Rasenflächen, sichtbare Beete). Unterirdische Hindernisse oder andere, verdeckte Infrastruktur (etwa: Kabel, Röhre, Be- und Entwässerung, usw.) (nachfolgend: „unsichtbare Gegebenheiten“), sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind, sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Angebots. Der Auftragnehmer übernimmt in Bezug zu unsichtbaren Gegebenheiten keine Gewährleistung, keine Haftung und keine Leistungsgarantie für das Angebot. Der Auftraggeber ist, sofern unsichtbare Gegebenheiten die Ausführung eines Angebots erschweren, für die Beseitigung dieser unsichtbaren Gegebenheiten auf eigene Kosten verantwortlich. Beseitigt der Auftraggeber die unsichtbaren Gegebenheiten nicht oder nicht binnen 30 Kalendertagen, kann der Auftragnehmer bis zur Beseitigung die Arbeit einstellen und die bis zu dem Zeitpunkt der Einstellung entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
III. Zahlung.
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Zinsen trägt der Auftraggeber.
Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
5. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, so können Arbeiten nach freiem Ermessen des
Auftragnehmers eingestellt werden, bis der Verzug beendet wird.
IV. Leistungstermine.
Leistungstermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform
bestätigt werden. Wird der Vertrag in Textform abgeschlossen, bedarf auch eine etwaige
gesonderte Bestätigung über den Leistungstermin der Textform.
V. Haftung/Verzug.
1. Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; der Auftragnehmer haftet außerdem bei
Fehlen zugesicherter Eigenschafen und in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des
Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten,
die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschaden (§ 286 BGB). Insoweit
haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch
für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Vertragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des
Vertragswertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers.
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier
Monaten nach in Textform erklärter Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend
gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein
Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
5. Eine Haftung des Auftragnehmers für offensichtliche Mängel, die nicht rechtzeitig
angezeigt werden, d.h. nicht innerhalb von einer Woche, ist ausgeschlossen.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem
Auftragnehmer oder einem Dritten anzugeben hat, bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
VII. Bepflanzung.
1. Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden
ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall
gestatten bzw. erfordern.
2. Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem
Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Gartenpflege erteilt wird und die technischen
Rahmenbedingungen (z.B. eine Bewässerungsmöglichkeit) gegeben sind. Diese Gewähr gilt
ausdrücklich und insbesondere unter den Vorbehalten der nachfolgenden VII (4) und VII (5).
3. Für Pflanzungen, bepflanzte Gefäße oder einzelne Pflanzen, die nicht von uns
vorgenommen wurden, wird keine Haftung übernommen.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Dürre, Frost,
Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die z. B. durch ungünstige örtliche Lagen
(schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs
der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber
entsprechend vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.
6. Das Anwachsen der Bepflanzungen hängt von einer sach- und fachgerechten
nachfolgenden Pflege, insbesondere auch Bewässerung ab. Wenn diese nicht im Rahmen
eines Pflegevertrages durch uns durchgeführt wird, so weisen wir den Kunden darauf hin,
dass dieser selbst für eine sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen hat. Für Schäden,
insbesondere auch das mangelhafte Anwachsen, die aus einer mangelnden Pflege des
Kunden herrühren, haftet der Auftragnehmer nicht.
VIII. Rüge- bzw. Beanstandungsfristen.
Alle Arbeiten gelten als abgenommen, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach dem
Abschluss, bei früherer Rechnungsstellung spätestens eine Woche nach derselben, in
Textform gerügt bzw. beanstandet werden.
IX. Verjährung.
1. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, die nicht auf der
Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit beruhen, verjähren abweichend von § 195 BGB
binnen eines Jahres.
2. Sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, die nicht auf der
Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit beruhen, verjähren abweichend von § 195 BGB
binnen fünf Jahren.
3. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt für IX (1) und IX (2) der § 199 BGB.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand.
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser
Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt. Auf
das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Soweit sich aus dem
Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
3. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem
anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsort für sämtliche Streitigkeiten aus
diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
4. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Ist der Auftraggeber
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichem Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in
Cuxhaven.
11. Pflegeverträge und Winterdienst
Allgemeines
1. Gartenpflege- und Winterdienstverträge sind ausschließlich zum Saisonende ( Gartenpflege = 31.10. eines jeden Jahres, Winterdienst = 31.03. eines jeden Jahres ) kündbar.
2. Werden Leistungen vom AG nicht oder nur teilweise erbracht, so können die Verträge bis zum Ende des nächsten Monates gekündigt werden.
3. Kündigungen und Änderungen dieser Verträge sind nur schriftlich anzuerkennen.
Pflegeverträge
1. Die Pflegeverträge sehen keinen bestimmten Leistungstag im Monat voraus. Durch die ständig wechselnden Wetterbedingungen ist es uns fast unmöglich diese Termine jederzeit einzuhalten ( Mülltonnenservice ausgeschlossen ).
2. Die Bezahlung erfolgt immer auf Rechnung. Kein SEPA-Lastschriftmandat, oder Dauerauftrag.
Durch diese Methode schützen wir Sie und Sie zahlen auch nur für die Leistung die tatsächlich erbracht wurde.
Winterdienst
Die Schneeräum- und Streuarbeiten werden von uns als AN nach witterungsbedingtem Bedarf, in der Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr, nach der örtliche bestehenden Räumpflicht durchgeführt. Die erste Räumung erfolgt durch den AN bis 07:00 Uhr, eine weitere im Laufe des Tages ebenfalls durch den AN. Weitere Räumungen werden von uns selbstständig ausgeführt.
Die Winterdienst-Saison geht vom 01.11 bis zum 31.03. eines jeden Jahres.
Wenn im Angebot nicht anders deklariert, enthält eine monatliche Winterdienstpauschale 18 Einsätze. Jede weitere wird wie im Angebot stehend von uns berechnet.
An Sonn- und Feiertagen berechnen wir 15% zzgl. dem Nettopreis pro Einsatz. Dies gilt auch nur, wenn die Pauschale Anzahl von 18 Einsätzen erreicht wurde.
Die monatliche Winterdienstpauschale wird unabhängig von der Anzahl der Einsätze fällig.
Als Einsatz wird folgende auszuführende Tätigkeit deklariert:
- Schneeräumung der vereinbarten Fläche
- Streuen der vereinbarten Fläche
- Kontrollfahrten / Sichtfahrten
Der Winterdienst kann nur zum Ende, mit einer Frist von 4 Wochen, einer jeweiligen Saison gekündigt werden. Geht die Schriftliche Kündigung nicht bis zum fristgerechten Termin ein, so verlängert er sich automatisch um eine weitere Saison. Sollten Leistungen von uns als AN nicht erbracht worden sein, haben Sie jederzeit das Recht eine fristlose, schriftliche Kündigung zu verfassen.
Die Kosten für Streumaterial, Anfahrt, Versicherung und Mitarbeiter sind bereits in Ihrer monatlichen Pauschale enthalten (gilt nicht für Bereitschaftspauschalen).
Wir als AN erklären, dass wir gegen Schäden, welche durch den Schneefall oder durch Glätte entstehen, versichert sind (Personen- und/oder Sachschäden).
Stand 10/2024